Das VG Karlsruhe hat die Klage einer Pflegehilfskraft auf Zahlung einer Corona-Sonderleistung abgewiesen. Die Regelung des Pflegebonusgesetzes sei nur auf Fachkräfte anwendbar, der Staat habe hier unterscheiden dürfen.
Pflegekräfte haben auch dann Anspruch auf die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI, wenn die hierfür erforderliche Arbeitsleistung von mindestens drei Monaten nicht zusammenhängend erbracht wurde. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24.03.2022 entschieden. Es reiche aus, wenn die einzelnen Tätigkeitszeiträume im Bemessungszeitraum zusammengerechnet drei Monate ergeben.
Die tariflichen Corona-Prämien im Bereich des regionalen Nahverkehrs für die Jahre 2020 und 2021 sind kein unpfändbares Arbeitseinkommen und können unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 23.02.2022 entschieden, aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Streitigkeiten über die Höhe der staatlichen Corona-Prämie, die von einer Pflegeeinrichtung an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen ist, müssen von den Sozialgerichten entschieden werden. Das Bundesarbeitsgericht befand, dass es um öffentlich-rechtliche Ansprüche geht – nämlich um eine Sonderleistung aus den Mitteln der sozialen Pflegeversicherung.
Bevor die KI-Verordnung demnächst im Amtsblatt der EU verkündet wird, tobte ein Sturm der Kritik. Die Sturmböen versuchten überall zu verfangen: Getrieben durch Angst. Ein Musterbeispiel für schlechte Rechtsetzung. Ein innovationsfeindliches Verbotsgesetz. Im Auge des Sturms wurde schon das Ende der KI in Europa postuliert. In das nachlassende Sturmrauschen mischen sich Wolkenlücken, die andere Perspektiven eröffnen. Die Einflüsse von Regulierung auf Innovationen sind ins Verhältnis zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Nutzung von KI zu setzen.
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